Sonderseite Corona

Startseite/Sonderseite Corona
Sonderseite Corona2021-01-19T14:55:08+01:00

Sonderseite Corona

Wir befinden uns in einer besonderen Situation, die durch das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst ist. Infektionen mit diesem Virus verlaufen in den meisten Fällen harmlos, manchmal sogar unbemerkt. Bei einem gewissen Prozentsatz kommt es aber zu einem schweren Krankheitsverlauf. Einige versterben an der Infektion.

“Man drängt das Infektionsgeschehen zurück, wenn im Durchschnitt ein infizierter Mensch während des gesamten Zeitraums seiner Infektion weniger als 1,0 andere Menschen ansteckt. Liegt dieser Wert über 1,0 breitet sich das Infektionsgeschehen aus. Liegt er deutlich über 1,0 geschieht das so rasant, dass unser Gesundheitssystem am Ende überfordert werden kann. Alle Maßnahmen müssen deshalb darauf abzielen, diesen Wert zu reduzieren.” (Univ.-Prof. Dr. Edgar Schömig, Uniklinik Köln). gelingt uns das nicht, und das Gesundheitssystem kollabiert, kann auch ein Routineeingriff zur Lebensgefahr werden.

Eine sehr gute grafische Verdeutlichung zeigt die Washington Post in Ihrem Artikel “Why outbreakes like coronavirus spread exponentially, and how to flatten the curve” von Harry Stevens, Graphics Reporter.

Um auch den wirtschaftlichen Schaden für Unternehmen und Mitarbeiter abzufangen, beschließen Bund und Land Maßnahmen, die ich Ihnen hier, neben weiteren Hilfsmaßnahmen aufzeigen möchte.

gerne teilen!

Corona-Badge

Abstand
Hygiene
Alltagsmaske

Mein Besonderer Dank gilt allen Menschen, die sich unermüdlich in den Krisenstäben und dem Gesundheitssystem im Kampf gegen das Virus einsetzen und auch den Unternehmern, die für jeden Mitarbeiter kämpfen.

Krisenbewältigung der Corona-Pandemie
– Maßnahmen in Bund und Land

Das aktuelle FAQ zu allen Programmen der Bundesregierung finden Sie auch hier.

A. Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020 (Novemberhilfe)

 Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben. (es ist ein höherer Mitteleinsatz bei Bedarf prinzipiell möglich)

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro müssen noch beihilferechtlich notifiziert werden.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

B. Überbrückungshilfe des Bundes sowie Überbrückungshilfe Plus

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen. Die Hilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August (Phase I) und September bis Dezember 2020 (Phase II). àüber eine Verlängerung bis Mitte 2021 wird auf Bundesebene diskutiert.

  • Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss mindestens 60 Prozent unter Vorjahr Solo-Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
  • Bei Gründungen zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
  • Darüber hinaus muss (wie bei der Überbrückungshilfe des Bundes) ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen.
  • Die Förderhöhe lehnt sich eng an die Soforthilfe an: Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate (9.000 Euro), bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten sind es 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate (15.000 Euro).
  • Darüber hinaus unterstützt der Bund diesmal auch deutlich größere Mittelständler: Sie können maximal 50.000 € pro Monat für maximal drei Monate erhalten
  • Damit ist die Bunddesregierung der Forderung aus NRW nach einer Ausweitung der Zuschüsse auf den Mittelstand nachgekommen
  • Förderfähig sind Betriebskosten, definiert über eine Positivliste (Mieten, Energiekosten, Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen, Versicherungen etc.)
  • Besonders hervorzuheben:
    • Darüber hinaus sind Personalaufwendungen förderfähig, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind. Sie werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten angesetzt.
    • Reisebüros können Provisionen, die sie aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, als Fixkosten geltend machen.
  • Ein Unternehmerlohn auf Bundesebene für Soloselbstständige ist allerdings noch immer nicht vorgesehen
  • Ergänzung der Bundes-Überbrückungshilfe um eine Pauschale von 1.000 Euro pro Monat. Dies gilt wie bei der Soforthilfe für Solo-Selbstständige und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Beantragung erfolgt über den Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Überbrückungshilfe integriert.
  • Betriebliche Fixkosten müssen nicht vorliegen und es sind keine Verwendungsnachweise zu erbringen. Der Bezug von Grundsicherung und die Inanspruchnahme der Zuwendung der Überbrückungshilfe Plus schließen sich dabei gegenseitig aus und es obliegt demnach der Entscheidung des Zuwendungsempfängers, welche Leistung vorteilhafter ist.
  • Damit stellt das Land bei angenommenen 100.000 Antragstellern zusätzliche 300 Millionen Euro bereit, damit die für Wirtschaft wichtigen kleinen Unternehmerinnen und Unternehmer auch für ihre persönliche Zukunft Planungssicherheit gewinnen.
  • Überbrückungshilfe Plus wurde bis Ende 2020 verlängert.
  • Bilanz Überbrückungshilfe I für NRW: 39.000 Anträge – 370 Mio. Euro Volumen, 28 % der Bundesförderung
  • Auch auf Initiative Nordrhein-Westfalens hin wurde die Überbrückungshilfe in wesentlichen Punkten nachgebessert:
  • Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
    • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
    • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.(bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020).
  • Auch entfällt mit der 2. Phase der Überbrückungshilfe die s. g. KMU-Schwelle, wonach innerhalb der 1. Phase bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nur max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten nur max. 15.000 Euro förderfähig waren. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
  • Darüber hinaus erhöht sich die monatliche Fixkostenerstattung:
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    • 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
    • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch). jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20 % erhöht.
  • Förderung von Infektionsschutzmaßnahmen ist möglich.

C. Soforthilfe und Zuschuss-Programm für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer

Unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörige der Freien Berufe: Bund und Land haben ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanziellen Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Die Bundes-Zuschüsse mit einem Volumen von 50 Milliarden Euro gelten für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten:

  • bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Darüber hinaus hat die Landesregierung, das Sofortprogramm des Bundes aufgestockt und wird zusätzlich Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro zahlen.

Damit erhalten 98,2 % der Unternehmen in NRW Zugang zur Soforthilfe.

Schnell und unbürokratisch:

Nach 6 Tagen: 320.000 gestellte Anträge à 300.000 davon bereits bewilligt

  • Instrument zur Sicherung von unternehmerischen Existenzen und Abfederung von Folgen der Corona-Krise, Soforthilfe überbrückt Liquiditätsengpässe von Unternehmen
  • von Anfang bis Ende rein digitales Verfahren
  • rund 000 Zuschussempfänger haben die Soforthilfe ausbezahlt bekommen
  • in Summe: 4,5 Milliarden Euro
  • Davon wurden allein zwischen und 7. April in fünf Tranchen gut 3 Milliarden Euro ausgezahlt
  • Bundesländervergleich: Mit großem Abstand entfallen auf Nordrhein-Westfalen das bundesweit höchste Antragsaufkommen und die höchste Auszahlungssumme: Insgesamt sind in etwa so viele Anträge eingegangen wie in Bayern und Baden-Württemberg zusammen.
  • Große Verwaltungsleistung
  • Täuschungsversuche: Nach letztem Stand haben die Ermittler 1048 von 1189 eigegangenen Anzeigen recherchiert. Daraus ergeben sich 17 Zahlungsumlenkungen mit einem Volumen von 281.000 Euro. Das entspricht 0,006 Prozent der ausbezahlten Soforthilfen.
  • Der bei weitem größte Soforthilfe-Anteil ging an Kleinstbetriebe, Freiberufler und Soloselbstständige mit bis zu 5 Mitarbeitern, die pauschal 9.000 Euro erhielten.000 Anträge wurden bewilligt, annähernd 3,3 Milliarden Euro an Soforthilfen ausbezahlt.
  • Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten wurden mit 15.000 Euro gefördert. 36.000 Unternehmen erhielten 539 Millionen Euro.
  • Zusätzlich zu diesen Hilfen des Bundes hat das Land Nordrhein-Westfalen die Soforthilfe massiv aufgestockt und mittelständische Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro unterstützt.
  • Das Land zahlte 000 Mittelständlern insgesamt 607 Millionen Euro Soforthilfe aus
  • An Dienstleister flossen 242.000 Soforthilfen. Diese hohe Zahl spiegelt die coronabedingte Notlage vieler freiberuflich Tätiger und Kleinstbetriebe mit weniger als 5 Mitarbeitern wieder.
  • Im ebenfalls stark betroffenen Gastgewerbe wurden insgesamt 38.000 Betriebe gefördert. Der Handel - gemeinsam mit Autowerkstätten - hat 66.000 Soforthilfen erhalten.
  • Indirekter Zuschuss in Höhe von 2000 Euro als Vertrauensschutzlösung für Soloselbstständige: NRW stellt dafür etwa 400 Mio. Euro bereit
  • In Summe schlägt damit die NRW Soforthilfe für das Land mit rund 1 Milliarde Euro zu Buche
    • Wie im Bewilligungsbescheid angekündigt, ist die Höhe des Finanzierungsengpasses zu überprüfen. Auch dieses Verfahren ist rein digital: Es müssen keine Dateien hochgeladen werden. Online ist lediglich der berechnete Liquiditätsengpass anzugeben sowie der persönliche Förderzeitraum (und ggf. die Inanspruchnahme des indirekten Zuschusses für Soloselbstständige), es sind keine Verwendungsnachweise zu erbringen, lediglich bei Stichproben und der Steuererklärung sind diese vorzuhalten
    • Alle Soforthilfeempfänger werden per Mail über die Abrechnungsmodalitäten informiert und erhalten eine Abrechnungshilfe
    • Die Differenz zwischen der erhaltenen Soforthilfe und dem ermittelten Liquiditätsengpass ist zu erstatten.
    • schlankes und einfaches Verfahren: Im Vergleich zu den aufwendigen Prüfungen, die die Betroffenen in anderen Bundesländern bereits bei der Antragstellung abwarten mussten, hat sich NRW entschieden, zu Beginn den vollen Zuschuss auszuzahlen und überschüssiges Geld anschließend zurückzufordern.
    • Das ursprünglich im Juli gestartete Rückmeldeverfahren wurde gestoppt. NRW hat sich gegenüber dem Bund für Verbesserungen eingesetzt. Wann das Rückmeldeverfahren wieder aufgenommen wird, ist noch offen

    Die Verbesserungen im Überblick:

    • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
    • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
    • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
    • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

     

    Zur Info: Zahlen zur NRW-Soforthilfe:

    • Brutto-Anträge: 528.000 im Vol. von 5,5 Milliarden Euro
    • Bewilligungen: 433.000 im Vol. von 4,5 Milliarden Euro
    • Auszahlungen: 430.000 im Vol. von 4,48 Milliarden Euro
    • Nicht genehmigte Anträge: 92.000 – 961 Millionen Euro

     

    • 99,5 der bewilligten Anträge sind ausbezahlt
    • 0,5 Prozent sind in Prüfung, z.B. verbundene Unternehmen, Firmeninhaber mit mehreren Betrieben

D. Liquiditäts-Programme

Liquiditätssicherung auf Landesebene:

  • Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen steht ein attraktiviertes Produktportfolio der NRW.Bank zur Verfügung.
    • Beispielsweise trägt sie beim Universalkredit 90 Prozent (statt bisher 50 Prozent) des Risikos.
  • Bürgschaftsbank NRW: Kredite bis 2,5 Mio. Euro (Verdopplung des Bürgschaftsrahmens)
    • Hilfen stehen schnell und unbürokratisch bereit: 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis 250.000 Euro)
    • Sofort-Bürgschaft: Für Kontokorrent-Linien bis 100.000 Euro werden 90-prozentige Bürgschaften in einem Schnellverfahren mit nur einem Tag Bearbeitungszeit angeboten
    • Förderlücke des Bundes geschlossen: Bürgschaftsbank mit der SchnellBürgschaft 100 (100 Prozent Verbürgungsgrad) kleinen Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern für Kredite bis 250.000 Euro eine Besicherung von 100 Prozent bei festgeschriebenen Kreditkosten von max. 1 Prozent pro Jahr. Hinzu kommt eine Bürgschaftsprovision von 1,35 Prozent pro Jahr.
  • Landesbürgschaftsprogramm: Kredite ab 2,5 Mio. Euro (auch für Großunternehmen)
    • eine Bearbeitung innerhalb ist innerhalb einer Woche vorgesehen
  • Der Bürgschaftsrahmen ist massiv ausgeweitet – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht.
  • Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG): Kleine Unternehmen und Existenzgründer können bei der KBG Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt beantragen (keine Sicherheiten vom Unternehmen zu stellen), was Rating und Kreditwürdigkeit verbessert.

Hinweis: am Hausbankenprinzip wird festgehalten.

Zwischen Bund und Ländern (u.a. im Rahmen des Katastrophenerlasses) haben wir wichtige Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten und durch betroffene Unternehmen zu beantragen sind:

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)
  • Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen

Zusätzlich für NRW:

      • Zahlungsfristverlängerung bei der Grunderwerbssteuer und zinslose Stundung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbssteuer
      • Herabsetzung der Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für betroffene Unternehmen auf Null (3/4 aller Unternehmen nutzen die Sondervorauszahlung, was in Summe 4 Mrd. Euro Liquidität entspricht)
      • auf Antrag zweimonatige Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung, die bis zum 10. April abgegeben werden müssen à dadurch wird zusätzlich 3 Mrd. € Liquidität den Unternehmen direkt zur Verfügung gestellt
  • Gründerstipendien: Alle Stipendien, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, können nun unbürokratisch um drei Monate verlängert werden.
  • Start-up-Transfer: Um Ausgründungen aus Hochschulen stärker zu unterstützen, verlängern wir auch den Förderzeitraum für Projekte, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, um drei Monate.
  • Finanzierung: Die NRW.BANK legt das Programm „NRW.Start-up akut“ neu auf. Mit dem Wandeldarlehen erhalten Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind, bis zu 200.000 Euro über eine Laufzeit von sechs Jahren. Das Darlehen ist endfällig oder kann zum Ende der Laufzeit bzw. mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlungen belastet.

Zusätzlich bessert die Förderbank für den Zeitraum der Corona-Krise ihre wichtigsten Start-up-Eigenkapitalprogrammen nach:

  • SeedCap: Die NRW.BANK investiert jetzt bereits in einer Summe den Maximalbetrag von 200.000 Euro statt vorher 100.000 Euro pro Unternehmen und erweitert den Kreis der Antragsberechtigen: Startups können dieses Programm bis zu 36 Monate nach Gründung beantragen, wenn ein Business Angel die gleiche Summe drauflegt.
  • BANK.Venture Fonds: Beteiligungen von 0,25 bis 6,0 Mio. Euro sind jetzt auch in der späteren Wachstumsphase möglich. Ziel ist einerseits die Kompensation sich derzeit zurückhaltender Investoren, andererseits – im Sinne eines „Matching Fund“ – die Ergänzung derjenigen Investoren, die weiter bereit sind NRW-Start-ups zu finanzieren. So wird verhindert, dass Innovationen Made in NRW durch die akute Krise ausgebremst werden.
  • NRW-Soforthilfe: Antragsteller müssen bislang Ihre Waren und Dienstleistungen zum Stichtag 31.12.2019 am Markt angeboten haben. In begründeten Fällen sollen jedoch auch Menschen unterstützt werden, die nach dem Stichtag ihr Unternehmen gestartet haben und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Details dazu werden in den kommenden Tagen veröffentlicht.

E. Liquiditätssicherung auf Bundesebene:

Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützt die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigte. Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern.

Die Bundesregierung hat ein KfW-Sonderprogramm für Liquiditätshilfen in Kraft gesetzt (ab dem 23.3.):

  • Nochmal verbesserte Risikoübernahme bei Krediten. Ganz wichtig: für KMU können umfangreich die jetzt so wichtigen Betriebsmittel mit 90% Haftungsfreistellung (gegenüber Banken und Sparkassen) finanziert werden. Für größere Unternehmen mit 80% Haftungsfreistellung. Vor der Corona-Krise lagen die Haftungsfreistellungen bei max. 50%, bzw. gar keine für Betriebsmittel
  • Zinsverbesserungen: zwischen 1% und 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen, sowie zwischen 2% und 2,12% p.a. für größere Unternehmen (bislang risikogerechtes Zinssystem nach Bonitäts-/Besicherungsklassen)
  • Extreme Verschlankung der Antragsprozesse: Für Kredite bis 3 Mio. Euro pro Unternehmen verzichtet die KfW auf eigene Risikoprüfung. Risikoprüfung erfolgt nur durch die Hausbank, um Prozesse zu beschleunigen. Kredite bis 10 Mio. EUR mit vereinfachter Prüfung, einzureichende Nachweise sehr einfach gehalten

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben

KfW-Schnellkredit soll zukünftig auch Unternehmen bis zehn Mitarbeitern offen stehen.

Insgesamt Liquiditätshilfe der KfW:

Stand: 19.08. – 9.500 Anträge für KfW-Produkte bewilligt – 2.8 Mrd. Euro nach NRW (entspricht etwa 25 % der bundesweiten KfW-Förderung)

Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist festgelegt, dass – wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden –  die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags auf Antrag nachträglich herabgesetzt werden können. Für Ihre bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch. Die Finanzbehörden können die Vorauszahlungen für 2019 spätestens bis zum 31. März 2021 anpassen.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 30 % des für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und max. 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Die Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Grundlage neu berechnet. In Höhe der sich danach ergebenden Überzahlung haben Sie einen Erstattungsanspruch.

Große Unternehmen mit besonderer realwirtschaftlicher Bedeutung für den Standort Deutschland, auf die in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien zutreffen

  • Bilanzsumme > 43 Mio. Euro
  • Umsatz > 50 Mio. Euro
  • Beschäftigte > 249 (im Jahresdurchschnitt)

erfüllen die Grundvoraussetzung, um Finanzhilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zu beantragen.

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfallbetroffen sind (statt bisher 1/3), damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit für die Ausfallzeit zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet (befristet bis 30.06.2021).
  • Kurzarbeitergeld können auch Zeitarbeiter erhalten; es gibt keine Ungleichbehandlung mit Stammpersonal.
  • In Betrieben, in denen Regelungen zur Führung von Arbeitskonten bestehen, wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
  • Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum
31. Dezember 2021 befristet.

  • Das Kurzarbeitergeldwird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2021.
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2021 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeitenmit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben auch weiterhin keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil sie keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten und damit das System nicht mitfinanzieren.

Anpassungen im Sozial- und Zivilrecht

  • Mieter: Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden.
  • Hartz IV: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht. Hier gilt ebenfalls, dass die Vereinfachungen nur befristet bis Ende 2020 in Kraft treten.
  • Arbeitslosengeld I: Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzukommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher hat der Koalitionsausschuss beschlossen, das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
  • Elterngeld: Die Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, die Elterngeldregelungen zeitlich befristet anzupassen, um die finanzielle Stabilität von Familien in und nach der Covid-19-Pandemie abzusichern. Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Krise nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Zudem sollen Eltern ihren Partnerschaftsbonus auch dann nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Auch werden das krisenbedingte Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld das Elterngeld nicht reduzieren.

Für die Wiederanlaufphase der Wirtschaft hat die NRW.BANK jetzt weitere Fördermaßnahmen in Ergänzung zu den Corona-Hilfen von Land NRW und Bund auf den Weg gebracht.

Digitalisierungsoffensive gestartet
Die NRW.BANK weitet als ersten Baustein einer geplanten Digitalisierungsoffensive den Antragstellerkreis für ihr Programm „NRW.BANK.Digitalisierung und Innovation“ aus. Ab sofort steht das Förderprogramm mit einem Zinssatz ab 0 Prozent Gründern und jungen Unternehmen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gründung sowie auch größeren Mittelständlern mit mehr als 500 Millionen Euro Umsatz pro Jahr zur Verfügung. Speziell für Digitalisierungsvorhaben bietet die NRW.BANK den Hausbanken eine 80-prozentige Haftungsfreistellung an.
Die Programmerweiterungen sind bis zum 31.12.2020 befristet.

125 Millionen Euro zusätzliches Eigenkapital für Nordrhein-Westfalen
Die NRW.BANK stockt ihre bereits bestehenden Angebote zur Eigenkapitalstärkung für etablierte mittelständische Unternehmen um 125 Millionen Euro auf. Die neue Wachstums- und Stabilisierungsfazilität umfasst den neuen NRW.BANK.Mittelstandsfonds Drei mit einem Volumen von 100 Millionen Euro sowie den neuen NRW.BANK.Spezialfonds Zwei mit einem Volumen von 25 Millionen Euro.
Zusätzlich wird sie im Rahmen des EU-Beihilferahmens zeitlich befristet bis zum 31.12.2020 bis zu einem Volumen von 800.000 Euro ohne Co-Investor über den NRW.BANK.Spezialfonds in Unternehmen investieren können. Der Spezialfonds richtet sich insbesondere an Unternehmen in Sondersituationen wie Sanierung und Restrukturierung.

Im Konsortialgeschäft finanziert die NRW.BANK auf Einladung einer konsortialführenden Hausbank gemeinsam mit anderen Banken. Sie kann dabei bis zu 50 Prozent des gesamten Kreditbetrags übernehmen.

Das Programm „NRW.BANK.Gemeinnützige Organisationen“ bietet zinsgünstige Förderdarlehen mit einem maximalen Zinssatz von 1,5 Prozent pro Jahr und richtet sich an Stiftungen, Vereine und Verbände sowie sonstige gemeinnützige Organisationen unabhängig von Rechtsform, Größe oder Träger. Die Hausbanken erhalten eine Haftungsfreistellung von 100 Prozent. 80 Prozent davon leistet die KfW durch eine Bundesgarantie, die restlichen 20 Prozent die NRW.BANK. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 800.000 Euro, die Laufzeiten liegen bei bis zu zehn Jahren. Das Programm ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

neueste Beiträge zum Thema

Wichtige Fragen und Antworten zum Corona-Virus

Situation in Nordrhein-Westfalen

Antworten zum Thema Corona und Schule

Maßnahmen zur Unterstützung der Land- und Ernährungswirtschaft

Erste Wirtschaftspolitische Maßnahmen in vier Säulen

Ab 13. Juli 2020

  • Steuerliche Maßnahmen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest Möglich aus. Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Dies ist abrufbar unter finanzverwaltung.nrw.de
    • Umsatzsteuer ohne Säumniszinsen: Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt. Damit werden den Unternehmen Mittel im Umfang von mehr als 4 Milliarden Euro sofort zur Verfügung gestellt. Hierdurch werden für weite Teile der nordrhein-westfälischen Wirtschaft unmittelbare Liquiditätsverstärkungen in Milliardenhöhe erzielt.
    • Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bis auf Weiteres abgesehen.
    • Säumniszuschläge werden erlassen.
    • Steuerstundungen
  • Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW(bis 2,5 Mio. Euro)  und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.
  • Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
  • Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/
  • Allgemeine Informationen sowie individuelle Beratung wird zudem durch die landeseigene Förderbank NRW.BANK geleistet: NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800.

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona, Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich. Ziel ist, Arbeitsplätze zu erhalten und Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit zu geben. Dies soll über Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld erreicht werden. Deswegen hat die Bundesregierung befristet bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen eingeführt, mit der die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 %
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Informationen zum Kurzarbeitergeld

Servicehotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20

Zuschussprogramm "NRW-Soforthilfe 2020"

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer brauchten eine direkte schnelle Hilfe. Deshalb haben Bund und Land ein schnelles Sofortprogramm aufgelegt, mit denen wir Unternehmen kurzfristig helfen konnten. In den vergangenen Wochen wurde dieses Programm in NRW sehr gut angenommen. 426.000 Kleinstunternehmen erhielten finanzielle Unterstützung durch die NRW-Soforthilfe 2020 und rund 4,5 Milliarden Euro wurden ausgezahlt.

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger der Sofort-Programms 2020 sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger in Kürze eine E-Mail, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Daraus können sich Rückzahlungen ergeben. Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. Alle Infos hierzu finden Sie hier.

Dennoch werden weitere Hilfsleistungen notwendig sein, um Verdienstausfälle und Einnahmerückgänge zu kompensieren. Der Bund hat deshalb ein weiteres Sofortprogramm in Höhe von 25 Milliarden Euro angekündigt. NRW wird dieses, ebenso schnell und unkompliziert wie das erste Sofortprogramm, umsetzen. Auch hierüber will ich Sie hier gerne informieren:

NRW Überbrückungshilfe 2020

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.

Ab sofort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen, auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren.
Dort finden Sie darüber hinaus häufig gestellte Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe des Bundes.

Alle weiteren Informationen zur NRW Überbrückungshilfe 2020 finden Sie hier.

Mit einer Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.

Zur konkreten Ausgestaltung einer finanziellen Unterstützung für die Weiterbildungslandschaft befindet sich das Ministerium für Kultur und Wissenschaft derzeit in Gesprächen innerhalb der Landesregierung und mit den Bezirksregierungen.

Weiterhin hat die NRW-Koalition ein Soforthilfeprogramm für die Brauchtums- und Heimatvereine auf den Weg gebracht. Alle weiteren Informationen hierzu werde ich zeitnah zur Verfügung stellen.

  • Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung werden Unternehmen und Beschäftigte geschützt.
  • Im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Rahmen kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden.
  • Das Land NRW erhöht den Bürgschaftsrahmen massiv – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW, sowohl in der Höhe als auch hinsichtlich der Haftung. Der Rahmen für Landesbürgschaften wird von 900 Millionen Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Anträge auf die Gewährung von Landesbürgschaften werden innerhalb von einer Woche bearbeitet. Der Gewährleistungs- und Rückbürgschaftsrahmens für die Bürgschaftsbank NRW wird von 100 Millionen Euro auf 1 Milliarde Euro erhöht. Die Bürgschaftsobergrenze wird auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt.
  • Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht, sobald die notwendigen europäischen Rahmenbedingungen in Kraft treten.
  • Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank bis zu einem Betrag von 250.000 Euro werden innerhalb von drei Tagen ausgeschüttet.
  • Die NRW.Bank hat die Bedingungen ihres Universalkredits bereits attraktiver gestaltet und übernimmt nun schon ab dem ersten Euro bis zu 80 Prozent (statt bisher 50 Prozent) des Risikos.

Sollte wegen des Corona-Virus eine Quarantäne ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung für betroffene Beschäftigte (Personalkosten) beantragt werden. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung.

  • Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.
  • Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland: LVR-Servicenummer: 0221 809-5444;
  • Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe: Herr Tölle 0251 591-8218; Frau Volks 0251 591-8411; Herr Konopka 0251 591-8136
  • Wie stelle ich einen betrieblichen Pandemieplan auf? Wo gibt es aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen finden Sie bei den IHKs in NRW unter diesem Link.

Nach oben