Der OGS-Erlass schafft weitere Verlässlichkeit für alle Beteiligte

Verlässlichkeit und Flexibilität im Offenen Ganztag sind für Familien das Wichtigste und für die

Landesregierung ein vordringliches Ziel. Ab 2026 gilt der vom Bund eingeführte

Rechtsanspruch. Seit 2017 sind bereits 4,8 Milliarden Euro in den Ausbau des Offenen

Ganztags geflossen. Im kommenden Haushaltsjahr stehen weitere 780,1 Millionen bereit.

Damit wurde eine Ausbaudynamik in Gang gesetzt, so dass heute schon 430.000 OGS-Plätze

zur Verfügung stehen. Mit dem derzeitigen Tempo wird Nordrhein-Westfalen rechtzeitig

genügend Plätze schaffen, um den Rechtsanspruch zu erfüllen. Schon heute arbeiten 95% der

Grundschulen als offene Ganztagsschulen. Das ist ein etabliertes System mit gewachsenen

Strukturen und einem großen Erfahrungsschatz. Um die fristgerechte Umsetzung des

Rechtsanspruchs nicht zu gefährden, verzichtet der OGS-Erlass im Sinne der Träger und

Kommunen auf neue Regeln und Vorgaben. Insbesondere wird keine Betriebserlaubnis

eingeführt. Dies entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Kommunen. Gestärkt wird

dagegen die Kooperation von Schule und Träger der Jugendhilfe, der vor Ort für die OGS

zuständig ist. Die Zusammenarbeit soll auf Augenhöhe erfolgen und wird in einer

Kooperationsvereinbarung festgehalten. Ein gemeinsames Bildungsverständnis prägt die

Arbeit mit den Kindern und Vertreter der OGS werden in den schulischen Gremien beteiligt.

Veränderungen der Zahlungsmodalitäten in der Städtebauförderung

für die Förderjahre 2024/2025

Mithilfe der Städtebauförderung tragen Bund und Land seit mehr als 50 Jahren gemeinsam

dazu bei, dass die Städte von morgen gebaut werden können. Das Städtebauförderprogramm

2024 wird im Laufe des Sommers veröffentlicht. Mit Blick auf die Zahlungsmodalitäten hat sich

die Bundesregierung dazu entschieden weitreichende Veränderungen zu veranlassen.

Einerseits wird der bisherige Auszahlungszeitraum für Fördermittel – ab dem Bewilligungsjahr

2024 – von 5 auf 7 Jahre verlängert. Andererseits werden die Zahlungsquoten dahingehend

verändert, dass die anfänglichen Zahlungen niedriger ausgestaltet und ab 2028 dann erhöht

werden. Für Kommunen, die einen Bewilligungsbescheid ab 2025 erhalten, könnte dies die

Notwendigkeit einer Zwischenfinanzierung auslösen. Eine Befassung der

Bauministerkonferenz mit diesem Thema wird noch im Herbst dieses Jahres erfolgen. Darüber

hinaus ist vor allem mit Blick auf die Realisierbarkeit von Vorhaben die Pflicht zum Abbau von

Ausgaberesten seitens der Kommunen zu berücksichtigen.