Der OGS-Erlass schafft weitere Verlässlichkeit für alle Beteiligte
Verlässlichkeit und Flexibilität im Offenen Ganztag sind für Familien das Wichtigste und für die
Landesregierung ein vordringliches Ziel. Ab 2026 gilt der vom Bund eingeführte
Rechtsanspruch. Seit 2017 sind bereits 4,8 Milliarden Euro in den Ausbau des Offenen
Ganztags geflossen. Im kommenden Haushaltsjahr stehen weitere 780,1 Millionen bereit.
Damit wurde eine Ausbaudynamik in Gang gesetzt, so dass heute schon 430.000 OGS-Plätze
zur Verfügung stehen. Mit dem derzeitigen Tempo wird Nordrhein-Westfalen rechtzeitig
genügend Plätze schaffen, um den Rechtsanspruch zu erfüllen. Schon heute arbeiten 95% der
Grundschulen als offene Ganztagsschulen. Das ist ein etabliertes System mit gewachsenen
Strukturen und einem großen Erfahrungsschatz. Um die fristgerechte Umsetzung des
Rechtsanspruchs nicht zu gefährden, verzichtet der OGS-Erlass im Sinne der Träger und
Kommunen auf neue Regeln und Vorgaben. Insbesondere wird keine Betriebserlaubnis
eingeführt. Dies entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Kommunen. Gestärkt wird
dagegen die Kooperation von Schule und Träger der Jugendhilfe, der vor Ort für die OGS
zuständig ist. Die Zusammenarbeit soll auf Augenhöhe erfolgen und wird in einer
Kooperationsvereinbarung festgehalten. Ein gemeinsames Bildungsverständnis prägt die
Arbeit mit den Kindern und Vertreter der OGS werden in den schulischen Gremien beteiligt.
Veränderungen der Zahlungsmodalitäten in der Städtebauförderung
für die Förderjahre 2024/2025
Mithilfe der Städtebauförderung tragen Bund und Land seit mehr als 50 Jahren gemeinsam
dazu bei, dass die Städte von morgen gebaut werden können. Das Städtebauförderprogramm
2024 wird im Laufe des Sommers veröffentlicht. Mit Blick auf die Zahlungsmodalitäten hat sich
die Bundesregierung dazu entschieden weitreichende Veränderungen zu veranlassen.
Einerseits wird der bisherige Auszahlungszeitraum für Fördermittel – ab dem Bewilligungsjahr
2024 – von 5 auf 7 Jahre verlängert. Andererseits werden die Zahlungsquoten dahingehend
verändert, dass die anfänglichen Zahlungen niedriger ausgestaltet und ab 2028 dann erhöht
werden. Für Kommunen, die einen Bewilligungsbescheid ab 2025 erhalten, könnte dies die
Notwendigkeit einer Zwischenfinanzierung auslösen. Eine Befassung der
Bauministerkonferenz mit diesem Thema wird noch im Herbst dieses Jahres erfolgen. Darüber
hinaus ist vor allem mit Blick auf die Realisierbarkeit von Vorhaben die Pflicht zum Abbau von
Ausgaberesten seitens der Kommunen zu berücksichtigen.