Heute, 1. Dezember tritt die  Neufassung Landesdüngeverordnung (LDüngVO)  in Kraft

Die Landesregierung hat die neue Landesdüngeverordnung (LDüngVO) auf den Weg gebracht. Eine Änderung der LDüngVO war nötig, weil die EU-Kommission mit der  Neuausweisung der roten Gebiete von 2020 nicht zufrieden war und es darum ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik gab. Die vom Bund geänderte Methodik für die Gebietsausweisung setzt die Landesdüngeverordnung jetzt eins zu eins um. Mit der Anpassung werden die roten Gebiete in NRW größer und die Düngung dort eingeschränkt. Künftig werden etwa  20 Prozent weniger Stickstoffdüngung erlaubt.

Die betroffene landwirtschaftliche Fläche erhöht sich gegenüber der bisherigen
Gebietsausweisung um das 3,1-fache von 163.580 ha auf 507.394 Hektar.

Perspektivisch werden wir als Landesregierung alles dafür tun, das Messtellennetz auszubauen. Bis Ende 2024 die Messstellen muss das Land 273 neue Messstellen bauen, um ab dem 31. Dezember 2028 ein neues Regionalisierungsverfahren anwenden zu können.

Auf Grundlage von Nitratwerte als belastet eingestufter Grundwasserkörper wird eine Untergliederung in belastete und unbelastete Teilgebiete vorgenommen. Hierfür gab es in den Bundesländer bisher unterschiedliche Verfahren.
Bei stark variierenden Einheiten muss im Grundwasserkörper mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden sein.
Als Übergangslösung bis zum 31. Dezember 2028 sind zwei alternative Verfahren zur Abgrenzung der Teilgebiete zugelassen. 1. deterministisches Verfahren, 2. Abgrenzung nach hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien.

Wir setzen uns weiter konsequent dafür ein, die düngerechtlichen Anforderungen stärker verursacherbezogen und einzelbetrieblich zu betrachten und damit Ausnahmegenehmigungen für vorbildliche Betriebe zur Befreiung von Einschränkungen zu erreichen.

Wir haben den Bund aufgefordert schnellstmöglich ein Konzept zur verursachergerechten Befreiung landwirtschaftlicher Betriebe von Verpflichtungen in “Roten Gebieten“ zu erarbeiten. Nötig werden dazu: Änderung von Düngegesetz, Düngeverordnung, Stoffstrombilanzverordnung und Meldeverpflichtungen für Betriebe. Die EU-Kommission hat zu einem solchen Ansatz grundsätzlich Zustimmung signalisiert.

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