Das STARK-Programm steht für die Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch fördert Projekte für eine ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Wirtschaftsstruktur in den Kohleregionen
Um die internationalen und nationalen Klimaschutzziele zu erreichen, hat die Bundesregierung den Ausstieg Deutschlands aus der Kohlestromversorgung beschlossen. Für die Kohleregionen führt der Kohleausstieg zu einem umfassenden Strukturwandel. Mit der Förderung und Verarbeitung von Kohle fällt ein bedeutender Faktor für die lokale Wirtschaft weg, der durch neue Wertschöpfungsmöglichkeiten und alternative Produktionsweisen aufgefangen werden muss. Die Transformation der Regionen soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und gleichzeitig als Beispiel dienen, um auch andere Staaten zum Kohleausstieg zu motivieren. Im Rahmen des Strukturstärkungsgesetztes für Kohleregionen unterstützt der Bund neben Investitionen der Länder auch Projekte, die zu der Entwicklung von ökologisch nachhaltigen und ressourceneffizienten Modellregionen beitragen. Das Förderprogramm STARK zielt darauf ab den Transformationsprozess in den Kohleregionen durch Zuwendungen für nicht-investive Projekte zur Strukturstärkung zu unterstützen.
Die förderfähigen Bereiche (Verwendungszweck) lassen sich insgesamt in elf Kategorien einteilen:
- Vernetzung
- Wissens- und Technologietransfer
- Beratung
- Qualifikation/Aus- und Weiterbildung
- Nachhaltige Anpassung öffentlicher Leistungen
- Planungskapazitäten und Strukturentwicklungsgesellschaften
- Gemeinsinn und gemeinsames Zukunftsverständnis
- Außenwirtschaft
- Wissenschaftliche Begleitung des Transformationsprozesses
- Stärkung unternehmerischen Handelns
- Innovative Ansätze
Antragsberechtigt sind alle natürliche und juristische Personen, also Gewerbliche Unternehmen; Freie Berufe; Privatpersonen; Öffentliche Einrichtungen & Unternehmen; Gemeinnützige Einrichtungen & Unternehmen; Verbände & Vereine. Auch Kommunen, Städte, Gemeinden, Landkreise und Bundesländer sind antragsberechtigt.
Fördergebiet ist in NRW das Rheinische Revier mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach; sowie die Städte Unna, Hamm, Herne, Duisburg und Gelsenkirchen.
Die Förderung ist ein Zuschuss von bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Die Förderdauer beträgt bis zu vier Jahre und kann darüber hinaus verlängert werden.
Die gleichzeitige Förderung mit anderen Bundesprogrammen ist ausgeschlossen.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme sonstige Drittmittel, zum Beispiel aus Programmen der Europäischen Union, ist zulässig bei gleichzeitiger Reduzierung der Förderung und des Eigenanteils jeweils um den gleichen prozentualen Anteil.
Es gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Der oder die Antragstellende muss personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen.
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
- Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
- Der oder die Antragstellende muss eine separate Kostenrechnung führen.
- Bei Unterhaltung einer eigenen Prüfungseinrichtung, muss diese bestätigen, dass es sich bei den im Verwendungsnachweis geltend gemachten Beträgen um förderfähige Ausgaben und Kosten im Sinne der Förderrichtlinie handelt.
- Nicht gefördert werden:
- Unternehmen in Schwierigkeiten,
- Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.