+++ Überarbeitung/Klarstellung des Zuschussprogramms „NRW-Soforthilfe 2020“ +++

Die Landesregierung hat die Vorgaben zur NRW-Soforthilfe über das Wochenende überarbeitet/klargestellt.

Hier der Überblick über die wichtigsten Aktualisierungen/Anpassungen (Stand heute, 31.03.):

  1. Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung: Antragsberechtigt unter den o.g. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion.
  2. Die Anspruchskriterien wurden um einen vierten Fall ergänzt (Rückgang um die Hälfte der Aufträge).
  3. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 zu stellen (Frist wurde um einen Monat verlängert).
  4. Um den Zuschuss zu erhalten, muss ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Hier ist es zu der Klarstellung gekommen, dass Überziehungskredite nicht ausgeschöpft werden müssen, sondern der aktuelle Cashflow grundlegend ist.
  5. Auch gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind, können einen Antrag stellen. Dies umfasst auch entsprechende Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht (BGH, Beschl. V. 16.5.2017, Az. II ZB /716). Bei Vereinen müssen jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden (siehe allgemeine Kriterien für die wesentliche Beeinträchtigung im Antragsformular). Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist.
  6. Ein Rentner mit einer kleinen Rente, der seinen Haupterwerb z.B. aus dem Betrieb einer Gaststätte bezieht, ist ebenfalls grundsätzlich antragsberechtigt (Rentner waren vorher kategorisch ausgeschlossen).