Mittwoch, 25. März 2020, 15 Uhr
+++ NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinbetriebe, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Gründer startet in dieser Woche +++
Mit beispiellosen Soforthilfen unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro.
Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare von diesem Freitag (27.3.) an online u.a. auf der Seite www.wirtschaft.nrw/corona finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.
Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:
- 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
- 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
- 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise
- haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
- oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),
- oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
Alle weiteren Informationen bezüglich Ihres Antrages finden Sie hier.
Quelle: MWIDE NRW
+++ Saisonarbeiter für die Landwirtschaft und den Gartenbau +++
In ganz Europa ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Das führt dazu, dass unseren Landwirten Arbeitskräfte fehlen. Gleichzeitig können viele Menschen, die in der Gastronomie oder dem Einzelhandel beschäftigt sind, nicht arbeiten. Andere, wie Studenten, sind zum Zuhause bleiben verdammt. Für all diese Menschen haben wir die Aktion „Das Land hilft“ gestartet.
Unter www.daslandhilft.de bringen wir Menschen in den Dialog. Natürlich ist die Landwirtschaft nicht die einzige Branche, der gerade Arbeitskräfte fehlen. Deshalb arbeiten wir auch an einer branchenübergreifenden Version von www.daslandhilft.de.
+++ Zinslose Stundung von Sozialversicherungsbeiträge für März und April +++
Der Spitzenverband der Krankenkassen hat nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber aufgezeigt. Die Träger der Sozialversicherung wollen damit Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten über verbesserte Stundungsregeln durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen.
Folgendes ist vorgesehen:
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
- Einer – sonst notwendigen – Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. In Sonderheit werden Stundungszinsen nicht berechnet. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
- Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
- Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
- An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.
Voraussetzung ist allerdings – und dies ist wichtig –, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. Dies ist ein massives Erschwernis, welches die Vorteilhaftigkeit der verbesserten Stundung in Frage stellt.
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Quelle: Rheinischer Landwirtschaftsverband
+++ GEMA-Gebühren +++
Eine erfreuliche Randnotiz gibt es dagegen von der Gema. Wer seinen Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung derzeit schließen muss, braucht keine Gema-Vergütung zu zahlen.