+++ Weitere steuerliche Liquiditätsentlastungen +++
Bund und Länder haben sich auf weitere Entlastungsmaßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen geeinigt. Unter anderem auf Initiative von Nordrhein-Westfalen wurde ein vereinfachtes Verfahren für einen vorgezogenen Verlustrücktrag beschlossen.
Vorübergehend können absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form steuerlich berücksichtigt werden. Die bisher für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2019 angesetzten Einkünfte werden auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert, sofern aus den jeweiligen Einkunftsquellen aufgrund der Corona-Pandemie mit laufenden Verlusten zu rechnen ist. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Basis neu berechnet, herabgesetzt und die entsprechenden Differenzbeträge nach einer Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen kurzfristig erstattet.
Von den Erleichterungen können auch krisenbetroffene private Vermieter profitieren.
Bereits beschlossen und auf Antrag möglich sind folgende steuerliche Maßnahmen:
- zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
- Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
- Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
- Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung,
- Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie
- Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung