Zwei intensive Tage im Landtag von NRW mit langen Sitzung haben die Weichen gestellt, Nordrhein-Westfalen im kommenden Jahr stark aus der Pandemie zu führen und den Standort NRW zu stärken. Lesen Sie hier, was mir besonders wichtig war:

Haushalt 2022 verabschiedet

Der Landtag hat am Mittwoch den Haushaltsplan für das kommende Jahr verabschiedet. Der Etat mit einem Volumen von rund 87,5 Milliarden Euro sieht umfangreiche Zukunftsinvestitionen in zentralen Bereichen wie Innere Sicherheit, Schule und Bildung, Kinder und Familie, Digitalisierung und Infrastruktur, Wissenschaft und Forschung, das Gesundheitssystem oder das Rheinische Revier vor. Der Etat bleibt damit auf dem vor der Corona-Pandemie geplanten Niveau. Er hält sich an die Vorgaben der Finanzplanung für die Jahre 2019 bis 2023. Ausgenommen hiervon sind nur in Einnahmen und Ausgaben durchlaufende Posten im Landeshaushalt. Der Haushalt, ohne coronabedingte Sondereffekte, wird erneut ohne neue Schulden geplant. Damit bleiben die Landesfinanzen, wie in der gesamten Legislatur, auch im kommenden Jahr stabil.

Mit dem Haushalt für das Jahr 2022 und der Finanzplanung 2021 bis 2025 setzt die Landesregierung die bewährte Konzeption und die seit 2017 entwickelten finanzpolitischen Leitlinien auch künftig fort. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie bleiben jedoch weiterhin prägend. Die jüngste Entwicklung des Infektionsgeschehens mit stark steigenden Inzidenzzahlen macht deutlich, dass die außergewöhnliche Notsituation für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2022 andauern wird.

Der NRW-Rettungsschirm zur Finanzierung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie wird daher – letztmalig – im kommenden Jahr mit seinem Sondervermögen von insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Er bleibt das Kernstück zur Pandemiebewältigung. Der Rettungsschirm wird weiterhin vom allgemeinen Haushalt getrennt und am Kreditmarkt gesondert finanziert. Die sich erneut verschärfende pandemische Lage erfordert weiterhin eine zielgerichtete Unterstützung der Wirtschaft und der gesundheitlichen Vorsorge. Über den NRW-Rettungsschirm wird sichergestellt, dass das Land die nötige Flexibilität behält, um auf die Entwicklungen der Pandemie schnell und wirksam reagieren zu können.

Mit dem NRW-Rettungsschirm wurde unter anderem das Gesundheitssystem schnell und gezielt hochgefahren, den von der Krise betroffenen Unternehmen durch Finanzhilfen dringend benötigte Liquidität zur Verfügung gestellt oder Impfzentren und Corona-Tests an Schulen und Kitas finanziert. Zudem wurde mit dem Nordrhein-Westfalen-Programm ein maßgeschneidertes Investitionspaket für die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger auf den Weg gebracht.

Gründung der Stiftung Opferschutz NRW

Menschen, die unverschuldet Opfer einer Gewalttat geworden sind, können nicht immer auch auf finanzielle Hilfen hoffen. So kommt es regelmäßig vor, dass ein grundsätzlich bestehender Schadenersatzanspruch der Betroffenen nicht erfüllt werden kann, weil die Täter mittellos sind. Auch ist es möglich, dass staatliche Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes deshalb nicht gewährt werden, weil die strikten rechtlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht gegeben sind.

Die Folgen für die Betroffenen sind oft erheblich. Diese Menschen stehen in ihrer schwierigen persönlichen Situation nach einer Gewalttat häufig finanziell alleingelassen da und sind im schlimmsten Fall auf staatliche Grundleistungen, wie Sozialhilfe, angewiesen. Mit dem Gesetz über die Errichtung der ,Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen‘ wollen wir einen Fonds ins Leben rufen, aus dem die Betroffenen Leistungen erhalten können. Hiermit wird die Grundlage dafür geschaffen, ein ergänzendes Regelsystem auf Landesebene zu etablieren, das die Rechte von Opfern in Nordrhein-Westfalen wesentlich stärkt und ihnen in der unmittelbaren Folge der Gewalttat eine finanzielle Unterstützung ermöglicht.

Durch die Errichtung einer ,Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen‘ soll die konkrete Ausgestaltung der finanziellen Hilfe einem künftigen Stiftungsrat obliegen. Dem Stiftungsrat werden Vertreterinnen und Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen, der Opferschutzverbände und der Landesregierung angehören. Die Gründung einer ,Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen‘ wird vielen Menschen helfen, die unverschuldet Opfer von Gewalttaten geworden und durch die ,Netze‘ der bestehenden Hilfssysteme gefallen sind. Wir lassen Opfer nicht im Stich.

Pflegekammer

Die NRW-Koalition von CDU und FDP hat sich das Ziel gesetzt, die aus der Pflege in NRW seit mehr als einem Jahrzehnt geforderte Selbstverwaltung für rund 200.000 Pflegende endlich auf den Weg zu bringen. Wir finden: Wenn es um wichtige Entscheidungen in der Gesundheitspolitik – wie etwa eine neue Krankenhausplanung für NRW – geht, gehört diese wichtige Berufsgruppe mit Ärztekammer, Klinikträgern und Kassen an den Tisch. Wir finden: Wenn es um Ausbildung und Arbeitsbedingungen in der Pflege geht, sollten Pflegende selbst entscheiden – nicht wir Politiker im Landtag. Deshalb stehen wir zu unserem Vorhaben, den Pflegenden in unserem Land durch eine Pflegekammer eine starke Stimme zu verleihen.

Die NRW-Koalition von CDU und FDP hat in dieser Woche einen neuen Zeitplan für die Errichtung einer Pflegekammer Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht. Der Errichtungsausschuss erhält mehr Zeit bis zur Kammerversammlung, mit der die berufsständische Vertretung der Pflegenden dann ihre Arbeit aufnimmt – ursprünglich hätte diese bis zum 31. März 2022 durchgeführt werden müssen, nunmehr endet die Frist erst am 31. Dezember 2022. Zudem kann die Pflegekammer selbst entscheiden, bis zum 31. Juli 2027 keine Mitgliedsbeiträge zu erheben. Zum Ausgleich soll die Kammer vom Land in den Jahren 2022 bis 2026 eine Anschubfinanzierung von je sechs Millionen Euro und 2027 noch einmal von 3,5 Millionen Euro erhalten.

Die Pflegekammer braucht aber die Akzeptanz der Menschen, die durch sie vertreten werden. Wir müssen größtmögliche Transparenz herstellen und die Betroffenen über Struktur, Arbeitsweise und Vorteile der Verkammerung aufklären. Dieser Prozess ist durch die Corona-Pandemie ins Stocken geraten – große Informationsveranstaltungen waren nun einmal nicht möglich. Auch die Registrierung des Pflegepersonals kommt durch dessen enorme zusätzliche Belastung durch die Versorgung der Covid-Patienten nicht so schnell voran wie geplant. Das konnten CDU, FDP und Grüne nicht absehen, als wir gemeinsam die Einrichtung der Pflegekammer Mitte 2020 per Gesetz auf den Weg gebracht haben. Die Fristverlängerung um acht Monate bis zur Konstituierung der Kammer ist deshalb folgerichtig und fair.

Aus der Landesregierung:

Gesundheitsministerium präzisiert Vorgaben zu Auffrischungsimpfungen

Mindestabstand zur Grundimmunisierung soll im Regelfall mindestens fünf Monate betragen / Vier Wochen Mindestabstand nur in Einzelfällen möglich

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat in einem weiteren Erlass die am Montag (13. Dezember 2021) genannten Vorgaben für die Kreise und kreisfreien Städte zur Fortführung der Auffrischungsimpfungen präzisiert: MAGS empfiehlt zurzeit die Auffrischungsimpfungen für alle Personen ab 18 Jahren, deren vollständige SARS-CoV-2-Grundimmunisierung bereits mindestens fünf Monate her ist. Insbesondere zur Bekämpfung der Omikron-Variante ist es dringend erforderlich, die Auffrischungsimpfungen mit vollem Tempo weiter voranbringen.

Im Rahmen der kommunalen Impfangebote können sich auch Personen boostern lassen, deren Grundimmunisierung mindestens vier Monate zurückliegt. Davon unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen aufgrund einer medizinischen Indikation für eine frühere Auffrischungsimpfung, sofern hier ein Mindestabstand von vier Wochen erreicht ist.

Der im Impferlass vom 13. Dezember 2021 thematisierte Mindestabstand von vier Wochen stellt demnach ausdrücklich keine Empfehlung, sondern eine absolute Untergrenze für Einzelfallentscheidungen dar. Dieses Impfintervall orientiert sich an der aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu COVID-19-Impfungen, wonach zum Beispiel eine Auffrischungsimpfung bei immundefizienten Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort bereits vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis zur Optimierung der Impfserie verabreicht werden kann.

Der neuerliche Erlass trägt darüber den aktuellen Entwicklungen Rechnung und ermöglicht den Kreisen und kreisfreien Städten, auch am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am Neujahrstag Impfangebote zu organisieren, um die Impfungen der Bevölkerung weiter schnellstmöglich voranzubringen.

Zum Hintergrund:

Aktuell empfiehlt die STIKO regelhaft sechs Monate nach erfolgter SARS-CoV-2-Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung für Personen ab 18 Jahren. Verkürzungen dieses Impfabstands sind nach ärztlichem Ermessen möglich und können insbesondere bei immuninsuffizienten Personen angezeigt sein. Seitens zahlreicher Experten wird zurzeit jedoch darauf hingewiesen, dass eine Auffrischungsimpfung aufgrund der damit einhergehenden Steigerung der Zahl der Antikörper eine geeignete Maßnahme sein könnte, um eine schnelle Ausbreitung der Omikron-Variante zu vermeiden. Zu diesen Experten zählen insbesondere die Europäische Arzneimittelagentur, Impfstoffhersteller, Mediziner sowie Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach.

Anpassung der Coronaschutzverordnung: Verbot von Tanzveranstaltungen wird ausgeweitet

Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung den aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst und verlängert. Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es, die weitere Ausbreitung des Virus und insbesondere der Omikron-Variante zu verhindern. Insgesamt sind 72,9 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 27,8 Prozent haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Mit der Änderung der Verordnung werden nun einige Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die anstehenden Feiertage vorgenommen. Darüber hinaus bleiben die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von Bedeutung.

„Insbesondere vor dem Hintergrund der Omikron-Variante kann keine Entwarnung gegeben werden. Wir schaffen nun frühzeitig Planungssicherheit für die Feiertage und den Jahreswechsel. Mein erster Appell an alle Bürgerinnen und Bürger ist, unnötige Kontakte zu vermeiden, die AHA-Regeln zu beachten und sich schnellstmöglich impfen oder boostern zu lassen. Nun weiß ich natürlich auch, dass die Weihnachtsfeiertage nicht die Zeit sind, in der die Menschen auf Kontakte verzichten wollen. Daher mein zweiter Appell: Nutzen Sie die Möglichkeit zur kostenlosen Bürgertestung“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Verbot von Tanzveranstaltungen

Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.

Feuerwerksverbot

Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen. Die betroffenen Plätze und Straßen werden von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt.

Regelung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen

Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

Tests für Schülerinnen und Schüler

In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten – wie bereits in den Herbstferien – Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 12. Januar 2022.